§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Reute e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist in 79276 Reute.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne §
58 Nr. 1 AO der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 1 der Satzung
genannt en steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der unter§ 52 Abs . 2 Satz 1 Nr. 7 (Förderung der
Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe ), Nr. 8 (Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes), Nr. 21 (Förderung des Sports), Nr. 22 (Förderung der Heimatpflege und
Heimatkunde) genannten Bereiche der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von
Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung
der Mittel entscheidet der Vorstand. Zweck und zielgerichtete Spenden sind entsprechend zu
verwenden, sofern dies den satzungsmäßigen Zwecken entspricht. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Vorstand ist im Sinne der gemeinnützigen Zielsetzung dazu ermächtigt, über die
Gewährung von Aufwands ersatz und Anstellungsverhältnisse, zu entscheiden.
Entstandene Auslagen können den Mitgliedern, Nichtmitgliedern und Vorstandsmitgliedern so ggf.
erstattet werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss über Art und Umfang der Kostenerstattung
erforderlich.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale
Vergütungen erhalten. D er Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Über die
Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Jahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren deren Erlöschen).
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereiinsvermögen.
(7) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Zahlungen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2 . Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, einzeln. Für
Bankgeschäfte ist der Kassier ebenfalls zur Einzelvertretung befugt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus , so ergänzt sich der Vorstand aus den übrigen
Mitgliedern bis zur nächsten regulären Vorstandswahl selbst.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt . Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung ein berufen werden , wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist
von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung
gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§7 Auflösung des Vereins I Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Reute , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.